Beschlossen in der Generalversammlung am 08.07.2023
Zahl GZ:VII-1525
Die Satzung verwendet folgende Abkürzungen:
JHA: Junge Hundefreunde Austria
FCI: Federation Cynologique Internationale
ÖKV: Österreichischer Kynologenverband
GV: Generalversammlung
TO: Tagesordnung
Personenbezogene Begriffe (Präsident/Kassier… usw.) sind geschlechtsspezifisch zu verstehen.
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der im Jahr 2003 gegründete Verein führt den Namen „Junge Hundefreunde Austria“ und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich. Er hat seinen Sitz in 2353 Guntramsdorf.
§ 2 Zweck des Vereins „Junge Hundefreunde Austria“
Der Verein JHA dient zur Förderung sämtlicher der Kind-Hund-Beziehung, sowie aller von Kindern und
Jugendlichen in Zusammenhang mit der Kynologie ausgeübten Disziplinen (z. B. Junior Handling, Agility,
Hundesport). Die JHA sind ein nicht auf Gewinn ausgerichteter Verein.
§ 3 Mittel zur Erreichung der Vereinszwecke
(1) Ideelle Mittel
a) Veröffentlichungen in der Zeitschrift UNSERE HUNDE, Herausgabe der Junior News, Homepage
im Internet, Diskussionsforum.
b) Meinungs- und Erfahrungsaustausch der Mitglieder untereinander.
c) Durchführung von Schulungen, Seminaren, Kursen und Trainingslagern.
d) Ausbildung und Weiterbildung von Trainern und Richtern für Junior-Handling-Bewerbe.
e) Betreuung von Informationskojen auf Ausstellungen.
f) Förderung, Organisation und Durchführung von Junior-Turnieren, Junior-Handling-Bewerben bei
Ausstellungen, Förderung und Durchführung von Leistungsveranstaltungen (Prüfungen, Turniere).
g) Weitergabe von Kenntnissen in allen Bereichen der Kynologie.
h) Zeitgemäße Öffentlichkeitsarbeit.
(2) Materielle Mittel
a) Mitgliedsbeiträge
b) Erträge von Veranstaltungen
c) Förderungen, Spenden, Schenkungen und sonstige Zuwendungen.
(3) Geschäftsjahr
Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr
§ 4 Mitgliedschaft
a) Kids: bis zum 14. Lebensjahr – kein aktives oder passives Wahlrecht (kein Mitgliedsbeitrag).
b) Junioren: vom 14. – 18. Lebensjahr – aktives Wahlrecht (um 50 % ermäßigter Mitgliedsbeitrag).
c) Vollmitglieder: ab dem 18. Lebensjahr – aktives und passives Wahlrecht (voller Mitgliedsbeitrag).
d) Partnerklubs: Rassezucht- und Hundesportvereine, die Mitglied des ÖKV sind – aktives Wahlrecht
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages für Mitglieder und Partnerklubs wird bei der jährlichen GV beschlossen.
Für die Altersgrenzen gilt jeweils der 31.12. jenes Jahres, in dem die Altersgrenze erreicht wird. Der Übergang in die nächste Altersgruppe erfolgt automatisch.
Zur Aufnahme bei den JHA ist die Abgabe einer Beitrittserklärung (bei Kids und Junioren unterschrieben durch einen Erziehungsberechtigten) nötig. Neue Mitglieder werden geeignet veröffentlicht. Ein begründeter, schriftlicher Einspruch gegen die Aufnahme eines Mitglieds ist bis zum Ersten des auf die Veröffentlichung folgenden Monats möglich.
Die Mitglieder erklären sich in der Beitrittserklärung mit der automationsunterstützten Datenverarbeitung einverstanden.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(a) Freiwilliger Austritt (schriftlich bis zum 01.12. des laufenden Jahres an die Geschäftsstelle).
(b) Die Streichung erfolgt, wenn das Mitglied trotz Mahnung und Setzung einer einmonatigen Nachfrist
seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung für zwei aufeinander folgende Jahre nicht nachgekommen ist.
Der Beschluss über die Streichung obliegt dem Vorstand.
(c) Ausschluss durch den Vorstand (bei groben Verstößen gegen die Statuten oder den Tierschutz).
(d) Tod.
Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft enden alle Mitgliedsrechte. Ausgetretene, gestrichene oder
ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen, sind aber zur Zahlung
eventuell offener Mitgliedsbeiträge verpflichtet.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Rechte:
a) Jedes Mitglied ist berechtigt, an allen Veranstaltungen der JHA teilzunehmen. Alle Mitglieder, die
ihren Mitgliedsbeitrag nachweislich bezahlt haben, sind berechtigt, bei der GV Anträge zu stellen und
über diese abzustimmen.
b) Junioren sind aktiv wahlberechtigt.
c) Vollmitglieder sind aktiv und passiv wahlberechtigt.
d) Partnerklubs sind egal der Größe aktiv mit je einer Stimme aktiv wahlberechtigt.
Gegen Beschlüsse des Vorstandes des JHA kann jedes Mitglied innerhalb eines Monats nach
Veröffentlichung unter Angabe der Gründe berufen. Über die Berufung entscheidet die nächste GV.
(2) Die Pflichten:
a) Einhaltung der Satzung des Vereins.
b) Bezahlung des Mitgliedsbeitrages (ausgenommen Kinder bis 14 Jahre)
c) Förderung der Vereinsziele.
d) Anerkennung von Beschlüssen und Entscheidungen des Vorstands.
§ 7 Organe der JHA
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (siehe §7 (1), der Vorstand (siehe §7 (2) a) bis h), die
Rechnungsprüfer (siehe § 7 (3)) und das Schiedsgericht (siehe § 8).
(1) Die Generalversammlung (GV)
a) Eine ordentliche Generalversammlung hat jährlich im ersten Kalenderhalbjahr stattzufinden.
b) Alle Mitglieder der JHA sind spätestens vier Wochen vor der GV unter Bekanntgabe von Ort,
Zeitpunkt und Tagesordnung durch den Schriftführer einzuladen.
c) Den Vorsitz bei der GV führt der Präsident, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter, bei dessen
Verhinderung das älteste Mitglied des Vorstandes, bei Abwesenheit des gesamten Vorstandes das
älteste anwesende Mitglied.
d) Die Generalversammlung ist zum angesetzten Zeitpunkt ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
e) Die Wahlen und Beschlüsse in der GV erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Satzungsänderungen oder der
Beschluss, dass der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen der qualifizierten Mehrheit von ¾ der
abgegebenen gültigen Stimmen.
Aufgaben der Generalversammlung:
- Genehmigung des Beschlussprotokolls der letzten GV.
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes.
- Bericht der Rechnungsprüfer, Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge für das Folgejahr.
- Entscheidung über Berufungen gegen Beschlüsse des Vorstandes.
- Wahl des Vorstandes (alle vier Jahre).
- Jährliche Wahl zweier Rechnungsprüfer. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht mit einem Mitglied des Vorstandes in einem gemeinsamen Haushalt leben.
- Bestätigung oder Ablehnung der Kooptierung von Vorstandsmitgliedern.
- Abstimmung über fristgerecht (schriftlich bis spätestens zwei Wochen vor der GV) eingebrachte Anträge.
- Über Vorschlag des Vorstandes: Verleihung und Aberkennung der Ehrenpräsidentschaf und/oder Ehrenmitgliedschaft aus dem Kreise der Vollmitglieder.
- Beschlussfassung über Ehrungen und Auszeichnungen sowie deren Verleihung.
Über jede GV ist ein Beschlussprotokoll zu führen. Dieses Protokoll ist in der darauf folgenden GV zu
genehmigen.
Eine Stimmrechtsübertragung (Vollmacht) ist nicht zulässig.
Eine außerordentliche GV kann vom Vorstand der JHA oder von Mitgliedern lt. den Bestimmungen des
Vereinsgesetzes unter Angabe der Begründung oder bei gravierenden Mängeln in der Buchführung von
den Rechnungsprüfern schriftlich beantragt werden und hat binnen zwei Monaten nach Einlangen des
Antrages stattzufinden.
(2) Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern
a) Präsident
b) Vizepräsident
c) Schriftführer
d) Kassier
e) Ausstellungsreferent
f) Ausbildungsreferent
g) Öffentlichkeitsreferent
h) Maximal 4 Beisitzer nach Bedarf
(2) Die Geschäftsstelle wird von einem der Vorstandsmitglieder a) – h) geführt.
(3) Doppelfunktionen sind möglich, jedoch dürfen die Funktionen des Präsident und des Kassiers nicht
gleichzeitig von einer Person ausgeübt werden. Diese Funktionen dürfen auch nicht von Personen
ausgeübt werden, die im gleichen Haushalt leben.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der GV für eine Funktionsdauer von vier Jahren gewählt
und bleiben bis zur gültigen Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich.
(5) Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Bei dreimaligem unentschuldigten Fernbleiben scheidet ein Vorstandsmitglied automatisch aus und ein anderes Mitglieder wird mit seinen Aufgaben betraut (Kooptierung eines neuen Vorstandsmitgliedes).
(6) Vorstandssitzungen werden nach Bedarf (mind. zwei Mal jährlich) einberufen. Alle
Vorstandsmitglieder sind mindestens 14 Tage (Poststempel) vorher schriftlich einzuladen. Bei
dringenden Sitzungen ist eine telefonische Einladung (Email oder Fax) in kürzerer Frist möglich, bedarf
aber der Zustimmung aller Vorstandsmitglieder. Auf schriftlichen Antrag von einem Drittel der
Vorstandsmitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer hat der Präsident binnen drei Wochen
eine Sitzung einzuberufen.
(7) Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter
einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige
Vorstandsmitglied eine Vorstandssitzung einberufen.
(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder fristgerecht eingeladen wurden und
mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Verhandlungen des Vorstandes sind
vertraulich.
(9) Den Vorsitz führt der Präsident, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser
verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
(10) In den Vorstand wählbar sind alle Vollmitglieder der JHA gemäß § 6 (1) c)
(11) Der Vorstand der JHA fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(12) Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen, das allen Vorstandsmitgliedern spätestens 4 Wochen
nach der Sitzung zugesandt wird. Dieses Protokoll ist in der darauf folgenden Vorstandssitzung zu
genehmigen.
(13) Der Vorstand hat das Vorschlagsrecht für die Nominierung des Ehrenpräsidenten sowie
Ehrenmitgliedern aus dem Kreise der Vollmitglieder.
(14) Die Beschlüsse des Vorstandes sind, so weit allgemein gültig, den Mitgliedern mitzuteilen.
Aufgaben der Voratandsmitglieder:
- a) Präsident: Er leitet und überwacht die gesamte Geschäftsführung des Vereins, den er nach außen hin vertritt. Einberufung von Vorstandssitzungen nach Bedarf, Einberufung der GV im Einvernehmen mit dem Vorstand. Wenn der Präsident verhindert ist, übernimmt der Vizepräsident seine Aufgaben.
- b) Vizepräsident: Er vertritt den Präsidenten bei dessen Verhinderung.
- c) Schriftführer: Er führt die Protokolle und den Schriftverkehr der JHA im Einvernehmen mit dem Präsidenten. Er ist verantwortlich für Veröffentlichungen in der Zeitschrift UNSERE HUNDE, die Aussendung von Einladungen zu JHA-Veranstaltungen im Einvernehmen mit den Referenten.
- d) Kassier: Er führt die Buchhaltung, sowie Mitgliederverwaltung des Vereins. Der Vorstand und die Rechnungsprüfer sind berechtigt, die Bücher jederzeit einzusehen.
- e) Ausstellungsreferent: Er organisiert Junior-Handling-Bewerbe bei Ausstellungen, betreut Informationskojen bei Ausstellungen und sonstigen Veranstaltungen, schlägt den Ausstellungsleitungen österreichischer Ausstellungen Richter für Junior Handling vor und veranstaltet Trainingstage und Fortbildungsveranstaltungen.
- f) Ausbildungsreferent: Er organisiert hundesportliche Veranstaltungen (BGH, FH, Obedience, Agility, Breitensport, Flyball, usw.) evtl. in Zusammenarbeit mit den Ausbildungsvereinen des ÖKV. Koordination von Junior-Cups der Ausbildungsvereine, Organisation von JuniorTurnieren.
- g) Öffentlichkeitsreferent: Er ist verantwortlich für die Junior News, die Homepage der JHA im Internet, sowie für PR-Aktivitäten der JHA im Allgemeinen.
(3) Die Rechnungsprüfer
(1) Die beiden Rechnungsprüfer und der Stellvertreter werden von der GV für jeweils 1 Jahr gewählt. Die einmalige Wiederwahl eines Rechnungsprüfers ist möglich.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der GV über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
(3) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen über die Bestellung, die Abwahl und den Rücktritt der Organe sinngemäß (§ 9).
§ 8 Schiedsgericht
(1) In allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis entscheidet das Schiedsgericht.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Vollmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder
Streitteil binnen zwei Wochen dem Vorstand ein Vollmitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Die so
namhaft gemachten Schiedsrichter wählen binnen zwei Wochen ein drittes Vollmitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher
Mehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern
endgültig.
§ 9 Auflösung des Vereines
(1) Der Verein gilt als aufgelöst, wenn die Auflösung bei Anwesenheit von 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden, gültigen Stimmen beschlossen wird. Der Beschluss zur Auflösung des Vereines kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen GV gefasst werden.
(2) Diese a. o. GV hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie Liquidatoren zu bestellen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen haben. Dieses Vermögen muss, soweit dies möglich und erlaubt ist, gemeinnützigen kynologischen Zwecken unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Bestimmungen, insbesondere der Bundesabgabenordnung (BAO), zufallen.
(3) Der letzte Vorstand hat entsprechend den Bestimmungen des Vereinsgesetzes die freiwillige Auflösung der JHA der Vereinsbehörde und dem ÖKV schriftlich mitzuteilen und ist verpflichtet, die Auflösung in der UNSERE HUNDE zu veröffentlichen.